Erbschein

Den Erb­schein und damit bares Geld spa­ren?
So blei­ben Sie mög­lichst fle­xi­bel!
Pra­xis­tipp: Daran bereits heute denken!

Erb­schein

  • gere­gelt im 8. Abschnitt des Erbrechts im BGB, in den §§ 2353ff.
  • gibt die Erb­folge nach dem Erb­las­ser wieder
  • bezeugt das Erbrecht des/r Erben und
  • dient als (Erb-)Nachweis gegen­über drit­ten Stel­len (z.B. Ban­ken, Behör­den, Grund­buch, etc)
  • wird vom zustän­di­gen Nach­lass­ge­richt ausgestellt

Auch berech­tigte Dritte (die Ansprü­che gegen den Nach­lass gel­tend machen) kön­nen sich am Inhalt des Erb­scheins ori­en­tie­ren.

Für die Bean­tra­gung gibt es keine gesetz­lich nor­mierte Frist, d.h. der Erb­schein kann jeder­zeit (auch lange nach dem Tod des Erb­las­sers) bean­tragt wer­den. Das Gesetz sieht für den Antrag keine bestimmte Form vor, jedoch wird vom Nach­lass­ge­richt zumeist eine eides­statt­li­che Ver­si­che­rung ver­langt, die in der Regel einer Beur­kun­dung bedarf.

Dem Erb­schein mutet der Anschein der Rich­tig­keit an, d.h. jeder aus­ge­stellte Erb­schein wird nach § 2365 BGB zunächst ein­mal als rich­tig unter­stellt. Jeder außen­ste­hende Dritte kann sich auf die Rich­tig­keit ver­las­sen.

Stellt sich im Nach­hin­ein her­aus, dass der Erb­schein unrich­tig ist (z.B. weil er die Erb­folge falsch wie­der­gibt) so kann Ein­zie­hung bean­tragt wer­den. Alle mit Hilfe des unrich­ti­gen Doku­ments getrof­fe­nen Ver­fü­gun­gen sind ggf. rückabzuwickeln.

Die Kos­ten des Erb­scheins rich­ten sich nach dem Nachlasswert.

Die Gebühr kann dem GNotKG Gebüh­ren­ta­belle B ent­nom­men werden.

Ein Erb­schein ist grund­sätz­lich in jedem Erb­fall erfor­der­lich, aus­ser die ver­mö­gens­ver­wal­ten­den Stel­len ver­lan­gen kei­nen Erb­nach­weis in Form eines Erb­scheins – was in den sel­tens­ten Fäl­len vor­kom­men dürfte.

Aus­nah­mes­weise kann ein Erb­schein erspart wer­den,

  • in ein­fa­chen Fäl­len bei Vor­lie­gen eines nota­ri­el­len Tes­ta­ments unter Zuhil­fe­nahme des Eröffnungsprotokolls
  • in ein­fa­chen Fäl­len bei hand­schrift­li­chem Tes­ta­ment unter Zuhil­fe­nahme einer post­mor­ta­len Vor­sor­ge­voll­macht oder Anord­nung einer Tes­ta­ments­voll­stre­ckung

Strei­ten meh­rere Erben über den Nach­lass wird grund­sätz­lich immer ein Erb­schein erfor­der­lich sein.

Andere (aus­län­di­sche) Rechts­ord­nun­gen ken­nen häu­fig gar kei­nen Erb­schein. Hier ist der Erb­nach­weis ander­wei­tig zu füh­ren, so wer­den in den USA ver­mehrt sog. Trusts ein­ge­rich­tet. Auch ist die Reich­weite eines deut­schen Erb­scheins in aller Regel auf das Inland beschränkt. Bei Ver­mö­gen im Aus­land muss in der Regel geson­dert geprüft wer­den, wie der Erb­nach­weis in dem jewei­li­gen Staat geführt wer­den kann.

Jetzt Bro­schüre kos­ten­los anfor­dern!
»Kli­cken zum Sofort-Download< <

Erbschein

Mehr von Dr. Michael Zecher gibt es zu den fol­gen­den The­men:
Ber­li­ner Tes­ta­mentErbschaft(s)steuerVor­lage für Testament