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Erbschein
- geregelt im 8. Abschnitt des Erbrechts im BGB, in den §§ 2353ff.
- gibt die Erbfolge nach dem Erblasser wieder
- bezeugt das Erbrecht des/r Erben und
- dient als (Erb-)Nachweis gegenüber dritten Stellen (z.B. Banken, Behörden, Grundbuch, etc)
- wird vom zuständigen Nachlassgericht ausgestellt
Auch berechtigte Dritte (die Ansprüche gegen den Nachlass geltend machen) können sich am Inhalt des Erbscheins orientieren.
Für die Beantragung gibt es keine gesetzlich normierte Frist, d.h. der Erbschein kann jederzeit (auch lange nach dem Tod des Erblassers) beantragt werden. Das Gesetz sieht für den Antrag keine bestimmte Form vor, jedoch wird vom Nachlassgericht zumeist eine eidesstattliche Versicherung verlangt, die in der Regel einer Beurkundung bedarf.
Dem Erbschein mutet der Anschein der Richtigkeit an, d.h. jeder ausgestellte Erbschein wird nach § 2365 BGB zunächst einmal als richtig unterstellt. Jeder außenstehende Dritte kann sich auf die Richtigkeit verlassen.
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Erbschein unrichtig ist (z.B. weil er die Erbfolge falsch wiedergibt) so kann Einziehung beantragt werden. Alle mit Hilfe des unrichtigen Dokuments getroffenen Verfügungen sind ggf. rückabzuwickeln.
Die Kosten des Erbscheins richten sich nach dem Nachlasswert.
Die Gebühr kann dem GNotKG Gebührentabelle B entnommen werden.
Ein Erbschein ist grundsätzlich in jedem Erbfall erforderlich, ausser die vermögensverwaltenden Stellen verlangen keinen Erbnachweis in Form eines Erbscheins – was in den seltensten Fällen vorkommen dürfte.
Ausnahmesweise kann ein Erbschein erspart werden,
- in einfachen Fällen bei Vorliegen eines notariellen Testaments unter Zuhilfenahme des Eröffnungsprotokolls
- in einfachen Fällen bei handschriftlichem Testament unter Zuhilfenahme einer postmortalen Vorsorgevollmacht oder Anordnung einer Testamentsvollstreckung
Streiten mehrere Erben über den Nachlass wird grundsätzlich immer ein Erbschein erforderlich sein.
Andere (ausländische) Rechtsordnungen kennen häufig gar keinen Erbschein. Hier ist der Erbnachweis anderweitig zu führen, so werden in den USA vermehrt sog. Trusts eingerichtet. Auch ist die Reichweite eines deutschen Erbscheins in aller Regel auf das Inland beschränkt. Bei Vermögen im Ausland muss in der Regel gesondert geprüft werden, wie der Erbnachweis in dem jeweiligen Staat geführt werden kann.
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